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Satzung der Kommission
für Archäologische Landesforschung in Hessen e.V.

§ 1
Name und Sitz

Die Vereinigung führt die Bezeichnung ”Kommission für Archäologische Landesforschung in Hessen e.V.” und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2
Zweck

1. Die Kommission für Archäologische Landesforschung in Hessen hat die Aufgabe, besondere Themen der Archäologie in Hessen systematisch zu erforschen und die Ergebnisse ihrer Arbeit in einer den Anforderungen der Wissenschaft entsprechenden Weise zu veröffentlichen.

2. Sie will diese Ziele erreichen durch:

a) Anregung und Förderung von Forschungen, die vorzugsweise mit den Methoden der Archäologie betrieben werden. Sie betreffen den Zeitraum von den ältesten Perioden der menschlichen Kulturentwicklung bis zur Neuzeit;

b) Anregung und Förderung von Forschungsvorhaben, die neben den laufenden Forschungsprojekten der Universitäten, des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, der Museen und der Unteren Denkmalschutzbehörden größere und längerfristige Projekte insbesondere der Geländeforschung zum Gegenstand haben, soweit diese Forschungsvorhaben über die Kraft eines einzelnen Wissenschaftlers/einer einzelnen Wissenschaftlerin oder den Arbeitsbereich einzelner Institute hinausgehen. Sie sind in der Regel zwischen den o.g. Instituten zu koordinieren;

c) Bereitstellung von Publikationsmitteln;

d) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

e) Schaffung von Kontakten zu in- und ausländischen Organisationen, die an ähnlichen Aufgaben arbeiten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Die Kommission ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Kommission dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kommission. Bei ihrem Austritt oder bei der Auflösung der Kommission haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke der Kommission geleisteten Beiträge und Spenden.

4. Die Kommission darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke der Kommission fremd sind, begünstigen.

5. Die Mitglieder der Organe der Kommission nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Die Kommission besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) zugewählten Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern.

2. Als ordentliche Mitglieder können der Kommission alle für die archäologische Landesforschung Hessens hauptberuflich tätigen Wissenschaftler/innen angehören, sofern sie ein einschlägiges Abschlussexamen an einer deutschen Universität oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule abgelegt haben.

Ordentliche Mitglieder sind ferner je ein/e Vertreter/in
- der Römisch-Germanischen Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts,
- des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde,
- folgender Historischen Kommissionen in Hessen:
Hessische Historische Kommission, Darmstadt; Frankfurter Historische Kommission; Historische Kommission für Hessen, Marburg; Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden - der Archäologischen Gesellschaft in Hessen e.V.

3. Auf Antrag eines Mitglieds der Kommission können zugewählt werden:
weitere Fachwissenschaftler/innen und Vertreter/innen einschlägiger Nachbarwissenschaften, z.B.
- der Bodenkunde,
- der Geophysik,
- der Historischen Anthropologie,
- der Numismatik,
- der Archäobotanik,
- der Archäozoologie;

4. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds der Kommission können fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

5. Alle unter § 4,1 genannten Mitglieder sind stimmberechtigt.

§ 5
Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand der Kommission gerichtet werden, der über die Aufnahme entscheidet.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus der Kommission. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden;
b) für alle unter § 4, 1 genannten Mitglieder mit Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit als Wissenschaftler/in bzw. mit Erreichen der Arbeitsaltersgrenze, sofern sich die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands nicht für eine Verlängerung ausspricht.

3. Bei groben Verstößen gegen das Interesse der Kommission kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung der Ausschluss eines Mitglieds aus der Kommission beschlossen werden. In diesem Fall sind dem Mitglied die Gründe schriftlich mitzuteilen und vor Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist auch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6
Einnahmen

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Kommission finanziert ihre Arbeit aus Zuwendungen des Landes Hessen, Drittmitteln, sonstigen Zuwendungen und Spenden.

§ 7
Organe der Kommission sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fachgutachter

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
c) Erteilung von Entlastungen;
d) Beratung und Beschluss über die vom Vorstand vorgelegte Planung von Forschungsschwerpunkten;
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Satzungsänderung und Auflösung der Kommission;
g) Wahl der Fachgutachter.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens einen Monat vor Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer/in sowie dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen durchzuführen, wobei die Ladung spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin an die Mitglieder ergangen sein muss.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wird. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Eine Änderung der Satzung ist nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

5. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 9
Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Arbeit der Kommission, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt die Kommission nach außen.

2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und einem/r Vertreter/in des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder/jede ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben der Mitglieder des Vorstands regelt.

3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Er wird zu diesem Zweck von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

5. Der Vorstand
- legt der Mitgliederversammlung die Planung von Forschungsschwerpunkten vor,
- erstellt den Wirtschaftsplan,
- führt die Geschäfte,
- schlägt der Mitgliederversammlung die Fachgutachter zur Wahl vor.

6. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10
Die Fachgutachter/innen

1. Ein Gremium bestehend aus drei gewählten Fachgutachtern/innen, dem/der Vorsitzenden der Kommission für Archäologische Landesforschung in Hessen und dem/der Landesarchäologen/in von Hessen entscheidet über die Förderung von Forschungsanträgen nach Durchführung eines Antragskolloquiums.

2. Die drei Fachgutachter/innen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglied der Kommission gem. § 4 sein noch ihren beruflichen Schwerpunkt in Hessen haben. Wiederwahl ist zulässig.

3. Das Gremium der gewählten Fachgutachter/innen soll sich aus zwei Archäologen/innen mit einem Arbeitsschwerpunkt in der Vor- und Frühgeschichte bzw. der Provinzialrömischen Archäologie und einem/r der Archäologie nahe stehenden Naturwissenschaftler/in zusammensetzen.

3. Das Gremium aller Fachgutachter/innen tritt bei Bedarf mindestens einmal im Jahr zusammen, um über die Förderung von Forschungsvorhaben zu entscheiden. Der/die Vorsitzende schlägt einen Sitzungstermin bzw. einen Termin für das Antragskolloquium vor. Das Gremium der Fachgutachter/innen kann weitere Personen zur Beratung zulassen. Über die Sitzung und die getroffenen Entscheidungen wird ein Protokoll erstellt, das von den Fachgutachtern/ Fachgutachterinnen unterzeichnet wird.

§ 11
Veröffentlichungen

Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Forschungsvorhaben und gibt dazu selbst oder in Verbindung mit in Hessen tätigen archäologischen Institutionen Schriften heraus. Über Verträge mit Verlagen oder vergleichbaren Institutionen entscheidet der Vorstand.

§ 12
Auflösung

1. Der Beschluss zur Auflösung der Kommission ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck geladenen Mitgliederversammlung möglich.

2. Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Gesamtvermögen nach Bestreitung etwaiger Verbindlichkeiten an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der archäologischen Landesforschung in Hessen zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch den Vorstand.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der am 22. Januar 1990 errichteten Satzung. Sie soll ab 1. 1. 2003 in Kraft treten.

Wiesbaden, den 28.06.2002

Download der Satzung
Oppidum Milseburg bei Hofbieber-Danzwiesen, Landkreis Fulda
Runkel-Ennerich, Kr. Limburg-Weilburg. Siedlungsplatz der jüngeren Latènezeit und Römischen Kaiserzeit (1988)
Willingshausen-Leimbach, Untersuchung 1996, Befunddetail
Altenburg bei Niedenstein, Schwalm-Eder-Kreis